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Kurzbeschreibung des Förderinhalts

§3 Nr. 46 EStG Steuerbefreiung
Steuerfrei sind:
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das
elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs von Dienstwagen an
einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens
§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche
Ladevorrichtung.
Beachte
•Der Arbeitgeber muss die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.
•Irrelevant , ob es sich um ein Privat oder Firmenfahrzeug handelt.
•Steuerbefreiung derzeit bis Ende 2030 begrenzt bzw. gilt entsprechend für die Sozialversicherung

Art der Förderung

Steuervorteil

Bewerbungsfristen
ohne
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