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Förderung von Stromspeichern

Kurzbeschreibung des Förderinhalts

HINWEIS: Vorübergehend werden keine neuen Anträge mehr entgegengenommen, da keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen!

Gefördert werden Investitionen in einen Stromspeicher. Dabei muss es sich um kombinierte Vorhaben für erneuerbare Energien und Speicherung nach dem Zähler handeln, bei denen der Stromspeicher an eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen wird. Der Stromspeicher muss mindestens 75 % seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.

Was wird gefördert?
Die gesamten Investitionskosten sind förderfähig.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten. Bei einem Zuschuss über 100.000 € müssen drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Diese müssen bereits im Rahmen der Antragstellung eingereicht werden.

Nicht gefördert werden insbesondere Rabatte und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen werden.

Listung der Antragsberechtigten

Diese Förderung kann nur von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein beantragt werden.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
    einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen,

  • die weniger als 50 Personen beschäftigen und
    deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.

Maßgeblich für die Feststellung der Unternehmensgröße ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO

Für Unternehmen, an denen andere Unternehmen oder Institutionen beteiligt sind bzw. für Unternehmen, auf die andere Unternehmen oder Institutionen einen beherrschenden Einfluss ausüben (Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen), gelten besondere Regeln zur Feststellung des KMU-Status. Gleiches gilt auch für Unternehmen, die an anderen Unternehmen beteiligt sind oder beherrschenden Einfluss ausüben.

Unternehmen, an denen öffentliche Stellen zu mehr als 25 % beteiligt sind, werden in der Regel per Definition als große Unternehmen eingestuft und sind somit nicht antragsberechtigt.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.

Förderhöhe, Förderquote

Die Höhe der Förderung für mittlere Unternehmen beträgt 40 % der zuwendungsfähigen Kosten. 

Die Höhe der Förderung für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Kosten. 

Art der Förderung

Zuschuss

Kontaktdaten Mittelgeber / Projektträger

WTSH Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH
Lorentzendamm 24
24103 Kiel

T +49 431 66 66 6-0
F +49 431 66 66 6-700

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