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Dienstwagenbesteuerung

Kurzbeschreibung des Förderinhalts

Bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge erfolgt eine Halbierung teilweise sogar einer Viertelung der Bemessungsgrundlage Listenpreis (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), der geldwerte Vorteil sinkt entsprechend. Die Viertel-Regelung gilt ab 2020, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG). Gefördert werden hier also nur reine Elektrofahrzeuge oder Wasserstofffahrzeuge.

Listung der Antragsberechtigten

Privatpersonen

Förderhöhe, Förderquote

Geldwerter Vorteil: 0,5 statt 1,0 Prozent des Bruttolistenpreises/Monat müssen versteuert werden --> für reinelektrische Dienstwagen bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € nur 0.25 Prozent

Art der Förderung

Steuervorteil

Kontaktdaten Mittelgeber / Projektträger

BundesfinanzministeriumReferat für Bürgerangelegenheiten
Tel.: 0 30/1 86 822 33 00

Mail: buergerreferat@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de

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