Dienstwagenbesteuerung
Kurzbeschreibung des Förderinhalts
Bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge erfolgt eine Halbierung teilweise sogar einer Viertelung der Bemessungsgrundlage Listenpreis (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), der geldwerte Vorteil sinkt entsprechend. Die Viertel-Regelung gilt ab 2020, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG). Gefördert werden hier also nur reine Elektrofahrzeuge oder Wasserstofffahrzeuge.
Listung der Antragsberechtigten
Privatpersonen
Förderhöhe, Förderquote
Geldwerter Vorteil: 0,5 % statt 1,0 % des Bruttolistenpreises/Monat müssen versteuert werden --> für reinelektrische Dienstwagen bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 € nur 0,25 %
Plug-in-Hybride: 0,5 % des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil. Dies greift nur bei einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO₂-Emission pro Kilometer nach WLTP.
Art der Förderung
Steuervorteil
Bundesfinanzministerium
Referat für Bürgerangelegenheiten
Tel.: 0 30/1 86 822 33 00
Mail: buergerreferat@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de