Laden am Arbeitsplatz
Laden am Arbeitsplatz
Der Arbeitsplatz ist einer der besten Orte, um bequem während der Arbeitszeit nachladen zu können. Und hierfür ist es keineswegs notwendig, für jedes Fahrzeug einen Ladepunkt zu errichten. Denn wechseln sich die Mitarbeitenden ab, so kann eine höhere Anzahl von Ladevorgängen vorgenommen werden. Und über Nacht können dann die Dienstfahrzeuge geladen werden. Gerade aufgrund der längeren Standzeiten reichen oftmals Normalladestationen mit bis zu 22 kW aus.
Abrechnung
Bei der Abrechnung ist zwischen zwei Anwendungsfällen zu unterscheiden:
- Beim Aufladen eines privaten Pkw am Firmenstandort kann der Strom kostenpflichtig, vergünstigt oder kostenlos abgegeben werden. Dabei fällt gem. § 3 Nr. 46 EStG der geldwerte Vorteil weg.
§ 3 EStG: Steuerfrei sind […] 46. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung […] - Die Abrechnung erfolgt entweder über die interne Firmen-Abrechnung oder über einen externen Dienstleister (z.B. per Ladekarte). Beim Aufladen eines Dienstwagens zu Hause an der eigenen Ladestation kann im Rahmen der pauschalen Versteuerung gem. § 40 Abs. 2 (1) Nr. 6 EStG mit 25 % für kostenfreie / vergünstigte Übereignung einer Ladestation bzw. den Zuschüssen des Arbeitgebenden für den Kauf einer Ladestation profitiert werden.
§ 40 EStG: […] (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er […] 6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden […]
Generell ist bei allen obigen Vergünstigungen zu beachten, dass diese nur dann gelten, wenn der Arbeitgebende diese Vorteile zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Erstattung heimischer Ladekosten für Elektromobile von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber
Per se muss bei einer Abrechnung der kWh der Energiefluss mit einem konformitätsbewerteten Messgerät gemessen werden.
Es gilt jedoch eine Ausnahme im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber im Rahmen der Rückerstattung, wenn
- die Ladeenergie mit einem dauerhaft am Stromnetz angeschlossenen Zähler gemessen wird,
- der ausschließlich die an das E-Auto übertragene el. Energie erfasst, d.h. keine weiteren Verbraucher zugeschaltet sind und
- die el. Energie über diesen Zähler nur von einem Vertragspartner bezogen wird (1:1-Nutzung – auch für Mieterinnen und Mieter, WEG; Gewerbeeinheiten)
Somit genügt ein MID-Zähler (außer bei dyn. Tarifen und nicht als mobiles Messgerät!).
Wichtiger Hinweis
Ab dem 01.01.2026 gelten neue Dienstwagenregelungen (Quelle: Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG; Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten)
Das Wichtigste im Überblick:
- Die bisherigen Pauschalen für Ladestrom zu Hause entfallen ab 01.01.2026.
- Künftig müssen die tatsächlichen Stromkosten über einen stationären oder mobilen Stromzähler (z. B. Wallbox oder fahrzeugintern) nachgewiesen werden.
- Auch Grundpreise dürfen anteilig berücksichtigt werden.
- Bei dynamischen Stromtarifen kann der durchschnittliche monatliche kWh-Preis genutzt werden.
- Mit PV-Anlage können weiterhin feste oder monatlich gemittelte Strompreise angesetzt werden.
- Alternativ kann der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte durchschnittliche Strompreis für Privathaushalte herangezogen werden – diese Wahl gilt jeweils für das gesamte Kalenderjahr
