Rechtlicher Rahmen
Der Gesetzgeber hat der Elektromobilität an vielen Stellen einen neuen Rechtsrahmen gegeben. Mittlerweile existieren eine ganze Reihe an Gesetzen und Verordnungen mit Bezug zur Elektromobilität – sowohl auf EU-Ebene, als auch auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. In der Gesetzeskarte der NOW gibt es einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichen Gesetzestexte, außerdem ist jedes Gesetz einzeln abrufbar. Im Folgenden finden Sie außerdem eine Übersicht zu verschiedenen relevanten Gesetzen und Verordnungen:
Bauordnungsrecht in Schleswig-Holstein
Die Verfahrensfreiheit von Ladestationen für Elektromobilität ist in der Landesbauordnung (LBO) geregelt. Danach sind "Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung" nach § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe b) verfahrensfrei. Sie bedürfen in diesem Umfang keiner Baugenehmigung oder Anzeige.
Zu berücksichtigen ist allerdings die Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung:
Es muss sich bei der Ladestation um ein selbstständiges Vorhaben gem. Nr. 4 und Nr. 8 zu § 61 VollzBekLBO handeln. Dabei gilt seit dem 15.08.2024 die neue VollzBKLBO zu § 61 Abs. 1 Nr. 15 lit. b) LBO mit folgenden wesentlichen Regelungen:
- Die Verfahrensfreiheit umfasst auch eine ggf. damit verbundene Nutzungsänderung (z.B. hinzutretende gewerbliche Nutzung)
- Ladestationen können auch Schnellladesäulen sein
- Die Verfahrensfreiheit gilt nach wie vor nur bei Ladestationen als selbständiges Vorhaben
- Ladestationen an oder in Gebäuden (Tiefgaragen, Garagen oder Parkdecks) = Teile von Leitungsanlagen und Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung, die verfahrensfrei sind
Clean Vehicles Directive – CVD
Die CVD ist eine EU-Verordnung, welche Vorgaben für die öffentliche Beschaffung sauberer Fahrzeuge für Mitglieder der Europäischen Union bestimmt. Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen die Verordnung in nationales Recht überführen und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der vorgegebenen Beschaffungsquoten treffen. In Deutschland wurde ein entsprechender Gesetzentwurf verabschiedet, welcher folgende Mindestquoten vorgibt:
Eichrecht (MessEG und MessEV)
Ladesäulen, bei denen eine Abrechnung erfolgt, enthalten im Sinne des Mess- und Eichrechts Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität. Daher sind Ladesäulen, bei denen abgerechnet wird, grundsätzlich eichpflichtig und müssen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und zugelassen werden.
Merkblatt der Eichdirektion Nord
EMoG
Das Elektromobilitätsgesetz dient zur Regelung möglicher Bevorrechtigungen von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr. Damit wird es Kommunen ermöglicht, Regeln zu schaffen, mit denen die Elektromobilität gefördert wird (z. B. durch Bevorzugungen beim Parken oder bei der Erhebung von Gebühren).
Den Gesetzestext finden Sie hier.
EnWG
Im Energiewirtschaftsgesetz wird geregelt, dass Ladesäulenbetreiber nach Definition als Letztverbraucher eingeordnet werden. Sie gelten nicht als Energieversorgungsunternehmen und müssen deshalb auch nicht die entsprechenden zusätzlichen Pflichten einhalten (§3 Nr. 25 EnWG).
Hier geht es zum Gesetz.
Garagenverordnung Schleswig-Holstein
Die Garagenverordnung (GarVO) wurde im Jahr 2023 überarbeitet. Mit Blick auf brandschutzrechtliche Anforderungen ist dabei eine Anpassung an die Muster-Garagenverordnung erfolgt. Anforderungen für Ladeinfrastruktur von Elektrofahrzeugen hinsichtlich der Brennbarkeit von verwendeten Baustoffen bestehen nicht (§21 Abs. 1). Ladestationen für Elektrofahrzeuge in oder an Gebäuden sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 15b LBO verfahrensfrei.
GEIG & EPBD
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, wurde eingeführt, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur an Gebäudestellplätzen zu beschleunigen. Es zielt darauf ab, Elektrofahrzeugnutzern das Laden in alltäglichen Parkumgebungen, wie zu Hause oder am Arbeitsplatz, zu erleichtern. Seit seinem Inkrafttreten im März 2021 legt das GEIG spezifische Quoten für Lade- oder Leitungsinfrastruktur an Neu- oder Bestandsgebäuden fest.
Angesichts der kürzlich in Kraft getretenen EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD – Energy Performance of Buildings Directive) im Mai 2024, die neue technologische Standards und Richtwerte einführt, werden die neuen Anforderungen in nationales Recht (GEIG) übertragen. Die EPBD-Novelle muss also bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.
Eine Übersicht haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Den Gesetzestext finden Sie hier, und die EU-Richtlinie ist unter: Richtlinie-EU-2024/1275-EN-EUR-Lex(europa.eu) einsehbar.
AFIR
Die AFIR-Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe mit Gültigkeit vom 13.04.2024 dient der Förderung des Aufbaus einer einheitlichen und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur. Sie gilt für öffentlich-zugängliche Ladepunkte. Vor allem Artikel 5 und 20 der AFIR sind für die Praxis von Bedeutung. Darüber hinaus ersetzt die AFIR weitestgehend die Regelungen der LSV sowie der PAngV.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
Hier geht es zum Q & A-Papier.
LSV
Die technischen Mindestanforderungen für Errichtung und Betrieb öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur werden seit 2016 durch die Ladesäulenverordnung geregelt, mit der die EU-Richtlinie 2014/94/EU umgesetzt wird. Eine der wichtigsten Regelungen der LSV ist der einheitliche Standard für Ladestecker, der EU-weit gilt. Allerdings ersetzt die AFIR weitestgehend die Regelungen der LSV.
Hier geht es zum Gesetz.
Mietrecht
Möchten Mieter eine Wallbox z.B. am Tiefgaragenstellplatz oder Außenstellplatz einbauen, muss ihm der Vermieter vorher die Erlaubnis dazu erteilen. Seit der Erneuerung im BGB im Jahr 2020 hat der Mieter grundsätzlich ein Recht, eine entsprechende bauliche Veränderung zu verlangen:
§ 554 BGB:
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die […] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge […] dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann...
PAngV
Die Preisangabenverordnung soll dafür sorgen, dass die Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleistet wird und gilt auch bei der Abrechnung von Ladevorgängen. Nach Auffassung eines BMWI-Rechtsgutachtens ist dazu im Sinne des Verbraucherschutzes eine Abrechnung pro Kilowattstunde (kWh) geeignet. Jedoch sei es den anbietenden Unternehmen vorbehalten, darüber hinaus auch andere verbrauchsunabhängige Preisbestandteile zu erheben (z. B. Einmalgeld je Ladevorgang oder eine Parkgebühr je Zeiteinheit).
Erfahren Sie hier mehr.
WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
Für die Installation einer Wallbox an Stellplätzen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelten die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), welches im Dezember 2020 nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) reformiert wurde.
Nach der WEG-Reform haben Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit.
§ 20 WEG:
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.