Rechtlicher Rahmen
Der Gesetzgeber hat der Elektromobilität an vielen Stellen einen neuen Rechtsrahmen gegeben. Mittlerweile existieren eine ganze Reihe an Gesetzen und Verordnungen mit Bezug zur Elektromobilität – sowohl auf EU-Ebene, als auch auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. In der Gesetzeskarte der NOW gibt es einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichen Gesetzestexte, außerdem ist jedes Gesetz einzeln abrufbar. Im Folgenden finden Sie außerdem eine Übersicht zu verschiedenen relevanten Gesetzen und Verordnungen:
Gesetzeskarte Elektromobilität
Zentrale Strategien, Gesetze und Verordnungen (Quelle: NOW GmbH)
Europäische Ebene
Europäische Ebene
Bundesebene
Bundesebene
Landesebene
Landesebene
Kommunale Ebene
Kommunale Ebene
Bauordnungsrecht in Schleswig-Holstein
Die Verfahrensfreiheit von Ladestationen für Elektromobilität ist in der Landesbauordnung (LBO) geregelt. Danach sind "Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung" nach § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe b) verfahrensfrei. Sie bedürfen in diesem Umfang keiner Baugenehmigung oder Anzeige.
Zu berücksichtigen ist allerdings die Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung:
Es muss sich bei der Ladestation um ein selbstständiges Vorhaben gem. Nr. 4 und Nr. 8 zu § 61 VollzBekLBO handeln. Dabei gilt seit dem 15.08.2024 die neue VollzBKLBO zu § 61 Abs. 1 Nr. 15 lit. b) LBO mit folgenden wesentlichen Regelungen:
- Die Verfahrensfreiheit umfasst auch eine ggf. damit verbundene Nutzungsänderung (z.B. hinzutretende gewerbliche Nutzung)
- Ladestationen können auch Schnellladesäulen sein
- Die Verfahrensfreiheit gilt nach wie vor nur bei Ladestationen als selbständiges Vorhaben
- Ladestationen an oder in Gebäuden (Tiefgaragen, Garagen oder Parkdecks) = Teile von Leitungsanlagen und Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung, die verfahrensfrei sind
Clean Vehicles Directive – CVD
Die CVD ist eine EU-Verordnung, welche Vorgaben für die öffentliche Beschaffung sauberer Fahrzeuge für Mitglieder der Europäischen Union bestimmt. Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen die Verordnung in nationales Recht überführen und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der vorgegebenen Beschaffungsquoten treffen. In Deutschland wurde ein entsprechender Gesetzentwurf verabschiedet, welcher folgende Mindestquoten vorgibt:
Eichrecht (MessEG und MessEV)
Ladesäulen, bei denen eine Abrechnung erfolgt, enthalten im Sinne des Mess- und Eichrechts Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität. Daher sind Ladesäulen, bei denen abgerechnet wird, grundsätzlich eichpflichtig und müssen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und zugelassen werden.
Merkblatt der Eichdirektion Nord
EMoG
Das Elektromobilitätsgesetz dient zur Regelung möglicher Bevorrechtigungen von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr. Damit wird es Kommunen ermöglicht, Regeln zu schaffen, mit denen die Elektromobilität gefördert wird (z. B. durch Bevorzugungen beim Parken oder bei der Erhebung von Gebühren)
Den Gesetzestext finden Sie hier.
Das Bundeskabinett hat Ende Juli 2026 die Erweiterung und Verlängerung des Elektromobilitätsgesetzes bis 2035 auf den Weg gebracht. Folgende Eckpunkte gem. BMV:
- Städte und Gemeinden können elektrisch betriebene Fahrzeuge weiterhin durch Parkbevorrechtigungen und Zufahrtsrechte fördern oder künftig auch auf Gebühren für Anwohnerparkausweise verzichten.
- Der Anwendungsbereich wird auf Elektrobusse sowie mittelschwere und schwere Elektro-Lkw erweitert.
- Das Parken an öffentlichen Ladepunkten während des Ladevorgangs wird dauerhaft gesetzlich geregelt; ein E-Kennzeichen ist hierfür künftig nicht mehr erforderlich. Die Ladeplätze bleiben dabei für Fahrzeuge reserviert, die tatsächlich geladen werden.
- Die Voraussetzungen für die Privilegierung von Plug-in-Hybridfahrzeugen werden an die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung angepasst. Demnach müssen die Teilzeitstromer entweder höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern erreichen. Bisher genügten 40 Kilometer elektrische Reichweite.
- Rechtliche Unklarheiten werden beseitigt und notwendige Folgeänderungen in weiteren Gesetzen umgesetzt.
EnWG
Im Energiewirtschaftsgesetz wird geregelt, dass Ladesäulenbetreiber nach Definition als Letztverbraucher eingeordnet werden. Sie gelten nicht als Energieversorgungsunternehmen und müssen deshalb auch nicht die entsprechenden zusätzlichen Pflichten einhalten (§3 Nr. 25 EnWG).
Hier geht es zum Gesetz.
Garagenverordnung Schleswig-Holstein
Die Garagenverordnung (GarVO) wurde im Jahr 2023 überarbeitet. Mit Blick auf brandschutzrechtliche Anforderungen ist dabei eine Anpassung an die Muster-Garagenverordnung erfolgt. Anforderungen für Ladeinfrastruktur von Elektrofahrzeugen hinsichtlich der Brennbarkeit von verwendeten Baustoffen bestehen nicht (§21 Abs. 1). Ladestationen für Elektrofahrzeuge in oder an Gebäuden sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 15b LBO verfahrensfrei.
GEIG
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, wurde eingeführt, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur an Gebäudestellplätzen zu beschleunigen. Es zielt darauf ab, Elektrofahrzeugnutzern das Laden in alltäglichen Parkumgebungen, wie zu Hause oder am Arbeitsplatz, zu erleichtern. Seit seinem Inkrafttreten im März 2021 legt das GEIG spezifische Quoten für Lade- oder Leitungsinfrastruktur an Neu- oder Bestandsgebäuden fest.
Aufgrund der Novellierung haben Bundestag und Bundesrat am 10.07.2026 die Neufassung des GEIG gebilligt. Dadurch sind etwa Händler mit öffentlich zugänglichen Ladesäulen künftig flexibler bei ihrer Infrastruktur-Planung. Für viele Eigentümer gelten davon abgesehen strengere Vorgaben.
Die modifizierten Vorgaben verschärfen die bestehenden Regularien in mehreren Bereichen:
- Bei neuen Wohngebäuden mit > 3 drei Stellplätzen gilt künftig, dass mind. 50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und mind. 1 Ladepunkt errichtet werden muss.
- Die Pflicht zur Ladeinfrastruktur ist nun auch bei größeren Renovierungen gegeben. Das betrifft konkret Wohngebäude mit > 3 Stellplätzen bzw. Nichtwohngebäude mit > fünf Stellplätzen, bei denen im Zuge einer Sanierung auch der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur erneuert werden.
- In bestehenden Nichtwohngebäuden mit > 20 Stellplätzen hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 1 Ladepunkt für jeden 10. Stellplatz errichtet wird oder mind. jeweils 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Aber: Wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mind. dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht.
- Bei neu gebauten Nichtwohngebäuden mit > 5 Stellplätzen sollen künftig 50 % vorverkabelt werden und die restlichen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur versehen werden, ergänzt um mind. 1 Ladepunkt je fünf Stellplätze. Nochmal strengere Vorgaben gelten für Nichtwohngebäude, in denen vor allem Verwaltungs-,Kommunikations- und Organisationsaufgaben erledigt werden. Aber: Wenn die Stellplätze bei neu gebauten Nichtwohngebäuden öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht.
Betreiber können so etwa statt mehrerer Pflicht-AC-Ladepunkte weniger, aber leistungsstärkere DC- oder HPC-Ladepunkte errichten. Und: Bisher gilt für Parkplätze bei Nicht-Wohngebäuden mit > 20 Stellplätzen eine pauschale Vorgabe von 1 Ladepunkt. Künftig gelte die Vorgabe von 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze – oder über die neue Flexibilisierungsoption eine Ladeleistung von 1,1 kW pro Stellplatz. Für einen bestehenden Supermarkt-Parkplatz mit 100 Stellplätzen bedeutet das: entweder 10 Normal-Ladepunkte oder Schnellladeinfrastruktur mit einer Ladeleistung von insg. 110 kW.
Hinweis: Die Novelle ist noch nicht in Kraft – sie muss zunächst ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Bis dahin gilt die bisherige Fassung des GEIG unverändert fort.
GEIG-Novelle – Lade- oder Leitungsinfrastruktur an Neu- oder Bestandsgebäuden
Den Gesetzestext finden Sie hier, und die EU-Richtlinie ist unter: Richtlinie-EU-2024/1275-EN-EUR-Lex(europa.eu) einsehbar.
AFIR
Die AFIR-Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe mit Gültigkeit vom 13.04.2024 dient der Förderung des Aufbaus einer einheitlichen und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur (öffentlich-zugängliche Ladepunkte). Sie ersetzt weitestgehend die Regelungen der LSV sowie der PAngV.
Die CPO-Pflichten, Aufbauziele für Pkw, leichte Nutzfahrzeuge als auch schwere Nutzfahrzeuge sind hier von der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur grafisch dargestellt. Darüber hinaus umfasst die AFIR auch bestandsbasierte Ziele von 1,3 kW/BEV sowie 0,8 kW/PHEV für Pkw und leichte Nfz. Neben der notwendigen Kartenzahlungsmöglichkeit (auch mobil gem. PSD II; keine Pin-Pad-Verpflichtung)) an den Ladestationen mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr, werden zudem bei Ladestationen > 50 kW statische QR-Codes als Bezahloption akzeptiert. Darüber hinaus werden gemeinsame technische Spezifikationen für Ladeinfrastruktur im gesamten Binnenmarkt anvisiert.
Für die Praxis sind vor allem Artikel 5 und 20 der AFIR (siehe Ladeinfrastruktur im EU-Kontext | Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur) von Bedeutung. Das diesbzgl. Q & A-Papier gibt weiteren Aufschluss zum Artikel 5 der AFIR.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
RED III
Die Erneuerbare-Energien Richtlinie III (REDII - Renewable Energy Directive III) etabliert auf Bundesebene ein Ziel bis 2030 von mindestens 32 % für den Anteil erneuerbarer Energie. Im diesem Zeitraum soll zudem 14 % des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs erneuerbar sein (u.a. durch den Verkauf von erneuerbarem Strom).
Hier geht es zum Factsheet Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III)
Schnellladegesetz (SchnellLG)
Mit dem seit Mai 2021 gültigen Schnellladegesetz wurde eine Rechtsgrundlage für die bundesweite Ausschreibung eines Schnelllade-Infrastrukturnetzes mit rd. 1.000 Schnellladehubs geschaffen.
Ziel des SchnellLG ist die flächendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur für reine Batteriefahrzeuge.
Hier geht es zum Gesetz.
LSV
Die technischen Mindestanforderungen für Errichtung und Betrieb öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur werden seit 2016 durch die Ladesäulenverordnung geregelt, mit der die EU-Richtlinie 2014/94/EU umgesetzt wird. Eine der wichtigsten Regelungen der LSV ist der einheitliche Standard für Ladestecker, der EU-weit gilt. Allerdings ersetzt die AFIR weitestgehend die Regelungen der LSV.
Hier geht es zum Gesetz.
Mietrecht
Möchten Mieter eine Wallbox z.B. am Tiefgaragenstellplatz oder Außenstellplatz einbauen, muss ihm der Vermieter vorher die Erlaubnis dazu erteilen. Seit der Erneuerung im BGB im Jahr 2020 hat der Mieter grundsätzlich ein Recht, eine entsprechende bauliche Veränderung zu verlangen:
§ 554 BGB:
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die […] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge […] dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann...
PAngV
Die Preisangabenverordnung soll dafür sorgen, dass die Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleistet wird und gilt auch bei der Abrechnung von Ladevorgängen. Nach Auffassung eines BMWI-Rechtsgutachtens ist dazu im Sinne des Verbraucherschutzes eine Abrechnung pro Kilowattstunde (kWh) geeignet. Jedoch sei es den anbietenden Unternehmen vorbehalten, darüber hinaus auch andere verbrauchsunabhängige Preisbestandteile zu erheben (z. B. Einmalgeld je Ladevorgang oder eine Parkgebühr je Zeiteinheit).
Erfahren Sie hier mehr.
WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
Für die Installation einer Wallbox an Stellplätzen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelten die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), welches im Dezember 2020 nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) reformiert wurde.
Nach der WEG-Reform haben Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit.
§ 20 WEG:
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
E-Parkplatz Bestimmungen
Um bei der Beschilderung eine Orientierung zu erhalten, empfiehlt sich der Blick auf das Mobilitätsmagazin von bussgeldkatalog.org E-Parkplatz: Rechtliche Bestimmungen zum Parken 2025 Ergänzend dazu zeigt der ADAC unter folgendem Link Beschilderungsmöglichkeiten auf Parken an E-Ladesäulen mit und ohne Ladevorgang: Das gilt
