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Rechtlicher Rahmen

Der Gesetzgeber hat der Elektromobilität an vielen Stellen einen neuen Rechtsrahmen gegeben. Mittlerweile existieren eine ganze Reihe an Gesetzen und Verordnungen mit Bezug zur Elektromobilität – sowohl auf EU-Ebene, als auch auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. In der Gesetzeskarte der NOW gibt es einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichen Gesetzestexte, außerdem ist jedes Gesetz einzeln abrufbar. Im Folgenden finden Sie außerdem eine Übersicht zu verschiedenen relevanten Gesetzen und Verordnungen: 

Gesetzeskarte Elektromobilität Quelle: NOW GmbH

Bauordnungsrecht in Schleswig-Holstein

Die Verfahrensfreiheit von Ladestationen für Elektromobilität ist in der Landesbauordnung (LBO) geregelt. Danach sind "Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung" nach § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe b) verfahrensfrei. Sie bedürfen in diesem Umfang keiner Baugenehmigung oder Anzeige.

Zu berücksichtigen ist allerdings die Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung:

  • Es muss sich (…) um selbstständige Vorhaben (Nr. 4 und Nr. 8 zu § 61 VollzBekLBO) handeln. D. h. im Falle von freistehenden öffentlichen oder privaten Ladestationen für Elektromobilität, dass diese zwar mehrere Ladeanschlüsse („Steckdosen“) haben können, dies aber nur an einem Standort. Die Verfahrensfreiheit umfasst nicht die Errichtung einer E-Tankstelle mit mehreren Ladesäulen bzw. Automaten.
  • Im Zweifelsfall sollte sich der Bauherr im Vorfeld der Errichtung mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abstimmen, wie die Vorhaben hinsichtlich eines Genehmigungsverfahrens eingeschätzt werden. Die Regelung aus Punkt 40 zu § 61 VollzBekLBO ist dabei zu beachten.
  • 40. Ladestationen für Elektromobilität in oder an Gebäuden, dazu zählen Garagen, Parkdecks oder Tiefgaragen, sind Teile von Leitungsanlagen und Bestandteil der Zu § 61 (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen) Stand: 6/ 2023 – 149 – technischen Gebäudeausrüstung, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c verfahrensfrei sind (Nr. 17 zu § 61 VollzBekLBO).

Clean Vehicles Directive – CVD  

Die CVD ist eine EU-Verordnung, welche Vorgaben für die öffentliche Beschaffung sauberer Fahrzeuge für Mitglieder der Europäischen Union bestimmt. Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen die Verordnung in nationales Recht überführen und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der vorgegebenen Beschaffungsquoten treffen. In Deutschland wurde ein entsprechender Gesetzentwurf verabschiedet, welcher folgende Mindestquoten vorgibt:   

Mehr Informationen

Eichrecht (MessEG und MessEV) 

Ladesäulen, bei denen eine Abrechnung erfolgt, enthalten im Sinne des Mess- und Eichrechts Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität. Daher sind Ladesäulen, bei denen abgerechnet wird, grundsätzlich eichpflichtig und müssen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und zugelassen werden.

Merkblatt der Eichdirektion Nord

EMoG

Das Elektromobilitätsgesetz dient zur Regelung möglicher Bevorrechtigungen von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr. Damit wird es Kommunen ermöglicht, Regeln zu schaffen, mit denen die Elektromobilität gefördert wird (z. B. durch Bevorzugungen beim Parken oder bei der Erhebung von Gebühren). 

Mehr zur Anwendung des EMoG für Kommunen gibt es hier.

EnWG

Im Energiewirtschaftsgesetz wird geregelt, dass Ladesäulenbetreiber nach Definition als Letztverbraucher eingeordnet werden. Sie gelten nicht als Energieversorgungsunternehmen und müssen deshalb auch nicht die entsprechenden zusätzlichen Pflichten einhalten (§3 Nr. 25 EnWG).

Hier geht es zum Gesetz.

Garagenverordnung Schleswig-Holstein

Die Garagenverordnung (GarVO) wurde im Jahr 2020 neu erlassen. Sie befindet sich derzeit in Überarbeitung. Mit Blick auf brandschutzrechtliche Anforderungen ist dabei eine Anpassung an die Muster-Garagenverordnung vorgesehen. Anforderungen für Ladeinfrastruktur von Elektrofahrzeugen hinsichtlich der Brennbarkeit und der Genehmigungspflicht bestehen also spätestens mit Inkrafttreten der überarbeiteten GarVO 2023 nicht. Bisher gilt: Ladestationen für Elektrofahrzeuge in oder an Gebäuden sind Teile von Leitungsanlagen und Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung, die nach § 61 Abs. 1 Nr. 15b LBO verfahrensfrei sind. Innerhalb von Nutzungseinheiten wie Garagen sind, anders als in Rettungswegen, Leitungsanlagen grundsätzlich zulässig. 

GEIG

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - kurz GEIG - soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur an Stellplätzen von Gebäuden beschleunigen. Damit soll es Nutzern von Elektrofahrzeugen einfacher gemacht werden in alltäglichen Parksituationen z.B. zuhause oder bei der Arbeit zu laden. Das GEIG gilt seit März 2021 und gibt bestimmte Quoten von Lade- oder Leitungsinfrastruktur für Stellplätze an Neu- oder Bestandsgebäuden vor.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

Eine Übersicht der Quoten gibt es hier.

LSV

Die technischen Mindestanforderungen für Errichtung und Betrieb öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur werden seit 2016 durch die Ladesäulenverordnung geregelt, mit der die EU-Richtlinie 2014/94/EU umgesetzt wird. Eine der wichtigsten Regelungen der LSV ist der einheitliche Standard für Ladestecker, der EU-weit gilt. 

Hier geht es zum Gesetz.

Mietrecht 

Möchten Mieter eine Wallbox z.B. am Tiefgaragenstellplatz oder Außenstellplatz einbauen, muss ihm der Vermieter vorher die Erlaubnis dazu erteilen. Seit der Erneuerung im BGB im Jahr 2020 hat der Mieter grundsätzlich ein Recht, eine entsprechende bauliche Veränderung zu verlangen: 

§ 554 BGB: 
(1)    Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die […] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge […] dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann... 

PAngV 

Die Preisangabenverordnung soll dafür sorgen, dass die Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleistet wird und gilt auch bei der Abrechnung von Ladevorgängen. Nach Auffassung eines BMWI-Rechtsgutachtens ist dazu im Sinne des Verbraucherschutzes eine Abrechnung pro Kilowattstunde (kWh) geeignet. Jedoch sei es den anbietenden Unternehmen vorbehalten, darüber hinaus auch andere verbrauchsunabhängige Preisbestandteile zu erheben (z. B. Einmalgeld je Ladevorgang oder eine Parkgebühr je Zeiteinheit).

Erfahren Sie hier mehr. 

WEG (Wohnungseigentumsgesetz) 

Für die Installation einer Wallbox an Stellplätzen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelten die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), welches im Dezember 2020 nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) reformiert wurde.  
Nach der WEG-Reform haben Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit. 

§ 20 WEG: 
(2)   Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. 

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