Laden zu Hause
Die eigene Ladestation zu Hause ist der einfachste Weg, sein Fahrzeug zu laden. Durch die langen Standzeiten zu Hause (z.B. über Nacht) genügt in der Regel eine moderate Ladeleistung, um das Fahrzeug für den täglichen Bedarf zu laden. Generell empfiehlt sich für das regelmäßige Laden zu Hause die Installation einer Wallbox. Die erreicht nicht nur deutlich höhere Ladeleistungen als haushaltsübliche Schuko-Steckdosen, sondern schützt auch die Leitungen durch einen integrierten FI-Schutzschalter vor Überlastung. „Smarte” Modelle bieten weitere Extras: Z.B. ist es möglich, ein Auto vor der Nutzung zu beheizen, sodass die Fahrt im vorgewärmten Pkw mit vollem Akku beginnt. Eine wichtige Funktion von smarten Modellen ist außerdem die Steuerbarkeit, die es ermöglicht, die Lasten des Ladevorgangs intelligent zu verteilen, um ungewünschte Lastspitzen zu vermeiden.
Vom ADAC und der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur gibt es ausführliche Leitfäden zum Thema Laden zu Hause:
Eigenheim
Besitzer eines Eigenheims mit eigenem Hausanschluss und Stellplatz können die Installation einer Wallbox einfach bei einem Elektrofachbetrieb beauftragen. Oftmals hängen die Kosten stark von der vorhandenen Leitungsinfrastruktur ab. Wenn z.B. neue Leitungen gelegt werden müssen, kann das den Arbeitsaufwand und die entsprechenden Kosten deutlich erhöhen. Bei der Installation der Wallbox müssen Melde- und Anzeigepflicht beim Netzbetreiber berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann ein entsprechender Elektrofachbetrieb dies gleich mit übernehmen.
Mieter
Möchten Mieter eine Wallbox z.B. am Tiefgaragenstellplatz oder Außenstellplatz einbauen, muss ihm der Vermieter vorher die Erlaubnis dazu erteilen. Seit der Erneuerung im BGB im Jahr 2020 hat der Mieter grundsätzlich ein Recht, eine entsprechende bauliche Veränderung zu verlangen:
§ 544 BGB:
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die […] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge […] dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann...
Mieter und Vermieter können vereinbaren, dass die Errichtung der Ladestation auf Kosten des Mieters oder Vermieters erfolgt. Wenn der Mieter die Kosten für Anschaffung und Installation trägt, ist er grundsätzlich auch zum Rückbau bei Auszug verpflichtet. Errichtet der Vermieter die Infrastruktur auf eigene Kosten, können die Kosten ggf. auf die Miete übertragen werden.
Wohnungseigentümergemeinschaft
Für die Installation einer Wallbox an Stellplätzen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelten die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), welches im Dezember 2020 nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) reformiert wurde.
Nach der WEG-Reform haben Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit.
§ 20 WEG:
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Einen ausführlichen Leitfaden für Mieter und Eigentümer bietet beispielsweise der ADAC.
Sinnvoll kann es sein, wenn sich mehrere Eigentümer zusammenfinden, um sich z.B. eine Ladestation zu teilen bzw. generell ein gesamtheitliches Lade-Konzept für alle Eigentümer erstellen zu lassen.
Melde- und Anzeigepflicht
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Wird eine öffentliche Ladevorrichtung gebaut, dann sollte das etwa vier Wochen vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet werden. Werden zudem Schnellladepunkte installiert, so müssen zusätzlich die technischen Anforderungen gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) miteingereicht werden.
Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Auch im nicht öffentlichen Bereich müssen Ladesäulen und Wallboxen gemeldet oder sogar genehmigt werden. Nach §19 der Niederspannungsanschlussverordnung müssen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge beim Netzbetreiber gemeldet werden. Ab einer Leistung von 12 kW besteht eine Genehmigungspflicht.