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Laden zu Hause

Die eigene Ladestation zu Hause ist der einfachste Weg, sein Fahrzeug zu laden. Durch die langen Standzeiten zu Hause (z. B. über Nacht) genügt in der Regel eine moderate Ladeleistung, um das Fahrzeug für den täglichen Bedarf zu laden.  

Generell empfiehlt sich für das regelmäßige Laden zu Hause die Installation einer Wallbox. Die erreicht nicht nur deutlich höhere Ladeleistungen als haushaltsübliche Schuko-Steckdosen, sondern schützt auch die Leitungen durch einen integrierten FI-Schutzschalter vor Überlastung. „Smarte” Modelle bieten weitere Extras: Z. B. ist es möglich, ein Auto vor der Nutzung zu beheizen, sodass die Fahrt im vorgewärmten Pkw mit vollem Akku beginnt. Eine wichtige Funktion von smarten Modellen ist außerdem die Steuerbarkeit, die es ermöglicht, die Lasten des Ladevorgangs intelligent zu verteilen, um ungewünschte Lastspitzen zu vermeiden.

Folgende Rahmenbedingungen müssen bei der Installation einer Wallbox beachtet werden:

Eigenheim

Besitzer eines Eigenheims mit eigenem Hausanschluss und Stellplatz können die Installation einer Wallbox einfach bei einem Elektrofachbetrieb beauftragen. Oftmals hängen die Kosten stark von der vorhandenen Leitungsinfrastruktur ab. Wenn z.B. neue Leitungen gelegt werden müssen, kann das den Arbeitsaufwand und die entsprechenden Kosten deutlich erhöhen. Bei der Installation der Wallbox müssen Melde- und Anzeigepflicht beim Netzbetreiber berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann ein entsprechender Elektrofachbetrieb dies gleich mit übernehmen.  

Mieter 

Möchten Mieter eine Wallbox z.B. am Tiefgaragenstellplatz oder Außenstellplatz einbauen, muss ihm der Vermieter vorher die Erlaubnis dazu erteilen. Seit der Erneuerung im BGB im Jahr 2020 hat der Mieter grundsätzlich ein Recht, eine entsprechende bauliche Veränderung zu verlangen:

§ 544 BGB:
(1)    Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die […] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge […] dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann...

Mieter und Vermieter können vereinbaren, ob der Bau der Ladestation auf Kosten des Mieters oder Vermieters erfolgt. Wenn der Mieter die Kosten für Anschaffung und Installation trägt, ist er grundsätzlich auch zum Rückbau bei Auszug verpflichtet. Errichtet der Vermieter die Infrastruktur auf eigene Kosten, können die Kosten ggf. auf die Miete übertragen werden.

Wohnungseigentümergemeinschaft

Für die Installation einer Wallbox an Stellplätzen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelten die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), welches im Dezember 2020 nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) reformiert wurde. 
Nach der WEG-Reform haben Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit.

§ 20 WEG:
(2)   Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Einen ausführlichen Leitfaden für Mieter und Eigentümer bietet beispielsweise der ADAC.

Melde- und Anzeigepflicht

Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Wird eine öffentliche Ladevorrichtung gebaut, dann sollte das etwa vier Wochen vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet werden. Werden zudem Schnellladepunkte installiert, so müssen zusätzlich die technischen Anforderungen gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) miteingereicht werden.

Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Auch im nicht öffentlichen Bereich müssen Ladesäulen und Wallboxen gemeldet oder sogar genehmigt werden. Nach §19 der Niederspannungsanschlussverordnung müssen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge beim Netzbetreiber gemeldet werden. Ab einer Leistung von 12 kW besteht eine Genehmigungspflicht.

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