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Kommunale Beschaffung

Allgemeines

E-Auto-Innenraum mit Lenkrad, Infotainment-Bildschirm zeigt Navigationskarte

Mit ihrem eigenen Fuhrpark können Städte und Gemeinden Elektromobilität vor Ort gezielt vorantreiben. Obwohl Kommunen haushaltsrechtlich an Wirtschaftlichkeit gebunden sind, können sie Art und Menge der zu beschaffenden Güter festlegen, Umweltstandards definieren und so die Beschaffung von E-Fahrzeugen fördern und eine Vorbildfunktion übernehmen. 

Ein wesentlicher Unterschied zur Beschaffung konventioneller Fahrzeuge ist, dass Ladeinfrastruktur und Ladevorgänge berücksichtigt werden müssen. Die technischen Gegebenheiten vor Ort und der konkrete Ladebedarf variieren stark. Um Fahrzeug- und Ladebedarf konkret abschätzen zu können, ist eine Fuhrparkanalyse sinnvoll. Mit Anbietern von Ladelösungen lassen sich Stromversorgung sowie Lade- und Lastmanagement klären.

In Schleswig-Holstein erhalten Kommunen Unterstützung auf mehreren Wegen: Private Anbieter bieten umfassende Beratung zu Konzipierung, Fahrzeugbeschaffung und Energieversorgung. Für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen können Kommunen in Schleswig-Holstein auf die Unterstützung der Landesinstitutionen KNBV und GMSH zurückgreifen.

Clean Vehicles Directive

Die Grafik zeigt den Gesetzesumfang. *Die Hälfte der beschafften Busse muss emissionsfrei sein, d.h. weniger als 1 g CO2/km ausstoßen, z.B. Elektro- bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge **Synthetische paraffinische Kraftstoffe dürfen bei Neuvergaben ab dem 29.5.2024 nicht mehr aus fossilen Rohstoffen bzw. mit fossiler Energie erzeugt sein. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen nach der Abgasnorm Euro VI oder neuer typgenehmigt sein. Synthetische paraffinische Kraftstoffe dürfen nicht mit konventionellen, fossilen Kraftstoffen gemischt werden.

Auf kommunaler Ebene wird die Beschaffung emissionsfreier Fahrzeuge im Kontext zum Klimaschutz immer relevanter. Verantwortlich ist unter anderem die Clean Vehicles Directive (CVD) – Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge. Die CVD setzt die EU-Richtlinie 2019/1161 um. Die Vorgaben gelten seit dem 02.08.2021und die Erste Novelle des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes trat am 28.05.2024 in Kraft. 

Geltungsbereich der Richtlinie (Aufträge u.a. durch Ausschreibungen oder Vergabeverfahren): 

  • Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen

  • Öffentliche Dienstleistungsaufträge (z.B. ÖPNV-Busse) 

  • Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z.B. Paket- und Postdienste, Abholung von Abfällen) 

Ausnahmen u.a.: Einsatzfahrzeuge von Polizei/Feuerwehr, Katastrophenschutz, Baustellen, Häfen, Flughäfen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Reisebusse ohne Stehplätze. 
 
Bei Fragen werfen Sie auch gerne einen Blick auf die: FAQ zur Umsetzung der CVD in Deutschland.

Weiterführende Information:

schleswig-holstein.de - E-Mobilität - Saubere Fahrzeuge: 
Informationen zum Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG)

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