Laden von Fahrzeugen im Fuhrpark
Zum Laden von Elektrofahrzeugen in Fahrzeugflotten gibt es verschiedene Lösungen, die stark von den jeweiligen Rahmenbedingungen vor Ort abhängig sind. Die Ladeleistungen sollten sich an den zuvor ermittelten Standzeiten und benötigten Reichweiten orientieren. Für die Beschaffung der Hardware, Anschluss, Montage und Inbetriebnahme gibt es einige Anbieter (z.B. Elektriker, Energieversorger oder spezialisierte Fachanbieter), deren Angebot sich z.T. deutlich unterscheidet – ein Vergleich mehrerer Angebote ist ratsam!
Bei mehreren Ladepunkten sollte ein Lastmanagement in Betracht gezogen werden.
Wenn mehrere Elektrofahrzeuge gleichzeitig bei voller Leistung geladen werden, kann das zu hohen Lastspitzen führen. Um eine Ertüchtigung des Netzanschlusses oder einen erhöhten Leistungspreis bei der Stromrechnung zu vermeiden, gibt es intelligente Ladelösungen speziell für Fahrzeugflotten. Durch Lastmanagement wird die Ladeleistung so geregelt, dass ungewünschte Lastspitzen vermieden werden.
Mehr zu Lastmanagement und Netzintegration
Bei der Planung müssen rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden: Gegenüber dem Netzbetreiber besteht eine Meldepflicht für Wallboxen; ab einer Leistung von 12 kW gibt es eine Genehmigungspflicht. Darüber hinaus sind möglicherweise auch Fragen des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Als Handreichung gibt der Leitfaden Betriebliche Elektromobilität der DIHK einen sehr guten Überblick zur Elektromobilität am und außerhalb des Firmenstandortes und skizziert dabei verschiedene Anwendungsfälle bzgl. des Ladens von Flotten-, Dienst- und Mitarbeiter- sowie Kundenfahrzeugen.
Melde- und Anzeigepflicht für Ladeinfrastruktur
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Wird eine öffentliche Ladevorrichtung gebaut, dann sollte das etwa vier Wochen vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet werden. Darüber hinaus sind die Anforderungen der Ladesäulenverordnung (LSV) und Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) einzuhalten.
Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Auch im nicht öffentlichen Bereich müssen Ladesäulen und Wallboxen gemeldet oder sogar genehmigt werden. Nach §19 der Niederspannungsanschlussverordnung müssen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge beim Netzbetreiber gemeldet werden. Ab einer Leistung von 12 kW besteht eine Genehmigungspflicht.